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Rollator Opa



RE: Reifenwahl, 08 Jan. 2015 12:29


SUPER Cu-Hans,

DANKE für Deine Bemühungen. (aber auch für Die der DEKRA!) 

Somit ist der Satz  METZELER ME 7 Teen ja auch für meine EXS125 "offiziell" zugelassen!

Muß aber erst noch´n Satz HEIDENAU K58/K62 runter-schruppen!

Welcher Dank der von "Knifemaker"-Karsten   erworbenen Hinterradfelge... bald zum Einsatz kommt! Aber danach kommt bei meiner "Blue Alice" auch der METZELER ME7 Teen drauf!

Gruß, und fliegt Moin/Ü-Moin nicht weg... Sturmwarnung mit Starkregen!

Fritz  

Immer schön Senkrecht bleiben! Und das Schwarze nach Unten! Mit der Hexe, wie im Leben! Nehmt es Euch... und haltet es fest!!!




Geändert von Rollator Opa am 8.Jan.2015 12:33
 
     
Knifemaker



RE: Reifenwahl, 08 Jan. 2015 10:32


Das entspricht auch der mündlichen Aussage des TÜV Motorradsachverständigen, der meine Hexe letztes Frühjahr abgenommen hat.

Knatternde und bollernde Grüße, Karsten
 
     
Hexenmex



Reifenwahl, 08 Jan. 2015 09:58


Hallo Freunde,

Da ich meine "Kupferne" dieses Jahr neu Bereifen, und auch gleich Anfang des Jahres zur HU muß, habe ich mal eine Anfrage an die Dekra gestellt.

Hier das Ergebnis:


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe da mal eine Frage.

Ich fahre einen Roller Piaggio Hexagon 150 ccm , EXV1T, BJ 1994
Dieser benötigt laut Fahrzeugschein und Brief die Reifen
vorn:    110 / 80 - 10   58 J          ( 236 kg )
hinten:  130 / 70 - 10   62 J.         ( 265 kg )
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 320 kg.

Ich würde gern auf den Reifen Metzeler ME 7 Teen wechseln.
Diesen gibt es jedoch für hinten nur in der Version: 130 / 70 - 10   59 L,
und somit einem geringeren Tragfähigkeitsindex.
Darf ich die Reifen trotzdem fahren?
Die Tragfähigkeitsgrenze wird doch bei weitem nicht erreicht.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, und verbleibe 
mit freundlichen Grüßen

Hans Mrowietz


Sehr geehrter Herr Mrowietz, 

vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage. 

Gerne antworten wir Ihnen: 

Allgemein wird (bei Reifen ohne ZR) im Vorgriff auf eine Verkehrsblattverlautbarung 
zum Thema "Zulässige Bereifung/Reifenkennzeichnung" bereits folgende 
Regelung bei Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) angewandt: 

Bauartgenehmigte Reifen der im Fz-Schein eingetragenen bzw. mit der 
ABE/Typgenehmigung des Fahrzeuges genehmigten Größen sind grundsätzlich 
zulässig und im Rahmen der HU nicht zu beanstanden, wenn 
sie 
- der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich eines 
Sicherheitszuschlages (Angabe zu Ziff. 6 bzw. Feld T in den neuen 
Fz-Zulassungsbescheinigungen (Fz- bis 150km/h (Vmax = bbH + 0,03 x bbH + 3,5 km/h)   
entsprechen, unabhängig von dem im Fz-Schein eingetragenen 
Geschwindigkeitsindex, und 
- der unter Ziff. 16 (Feld 7.1 bis 7.3 oder 8.1 bis 8.3)(bzw. Ziff. 33 oder 
Feld 22) oder der Typgenehmigung angegebenen zulässigen Achslast 
entsprechen, unabhängig von dem im Fz-Schein eingetragenen Lastindex. 

Solange in der Typgenehmigung ABE des Kraftrades keine begründeten 
Reifenbindungen vorhanden sind. 

Für Ihr Beispiel bedeutet es, dass die zulässige Radlasten: 
an Achse 1: 110 kg und an Achse 2: 230 kg betragen 
und dem nach folgende Indizes ausreichen: 

vorn 32 L 
und hinten 57L 

Eine Verpflichtung zur Eintragung der anderen Indizes besteht erst bei 
der nächsten Befassung der Zulassungsstellen mit den Fahrzeugpapieren. 


Ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Informationen weisen wir Sie 
darauf hin, dass die Reifen wesentliche Auswirkungen auf das Fahrverhal- 
ten des Fahrzeugs haben. Einige Fahrzeughersteller, die sogar 
Reifenhersteller und -fabrikate empfehlen, weisen bei Nichtbefolgung der 
Empfehlungen ggf. Haftungsansprüche zurück. 




Mit freundlichen Grüßen 

DEKRA Automobil GmbH 
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme 

i.A. Andreas Forkert 

Ich hoffe, dem einen oder anderen Forumsmitglied, bei der Wahl neuer Reifen, behilflich geworden zu sein.

Gruß vom

kupfernen Hans



Und immer schön eine handbreit Straße unter´m Roller
 
     


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